Der WEF-Vorbezug im Kanton Luzern – Das Instrument der Wohneigentumsförderung

Der WEF-Vorbezug im Kanton Luzern – Das Instrument der Wohneigentumsförderung

1. Ziel und Idee der Wohneigentumsförderung (WEF)

Die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEF) soll den Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum erleichtern. Sie ist Ausdruck eines sozialpolitischen Anliegens: Personen, die über Jahre Beiträge in ihre Pensionskasse einbezahlt haben, sollen diese Gelder auch nutzen können, um sich ein Eigenheim zu leisten – und nicht erst im Alter von deren Erträgen profitieren.

Die rechtliche Grundlage bildet Artikel 30a bis 30g des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) sowie die Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEFV). Ziel ist ausdrücklich die Förderung von Wohneigentum zum Eigenbedarf, nicht aber von Zweit- oder Renditeobjekten.

Die WEF ermöglicht zwei Modelle:

- Vorbezug: Ein Teil des Pensionskassenguthabens wird bar ausbezahlt und zur Finanzierung des Eigenheims verwendet.

- Verpfändung: Das Guthaben bleibt in der Pensionskasse, dient aber als Sicherheit gegenüber der Bank.

Beide Varianten haben rechtliche, steuerliche und finanzielle Konsequenzen, die – auch im Kanton Luzern – sorgfältig abgewogen werden müssen. Vorliegend beschränken sich die Ausführungen auf den WEF-Vorbezug.

2. Gesetzliche Grundlagen im Überblick

Die gesetzlichen Grundlagen betreffend den WEF-Vorbezug sind auf Bundesebene verankert und insbesondere in den folgenden Bestimmungen zu finden:

• In den Art. 30a-30g BVG wird die Verwendung von Vorsorgegeldern für Wohneigentum geregelt.

• In der WEFV werden die Voraussetzungen, der zulässige Verwendungszweck, die Anmerkung im Grundbuch und die Rückzahlungspflichten präzisiert.

Neben den gesetzlichen Grundlagen können relevante Informationen zum Thema WEF-Vorbezug auch in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV entnommen werden.

3. Der WEF-Vorbezug in der Praxis

3.1 Voraussetzungen und Umfang

Laut Gesetz, den Mitteilungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) und der Praxis der Pensionskassen gilt:

- Bis zum 50. Altersjahr kann das gesamte Vorsorgeguthaben bezogen werden.

- Ab 50 Jahren kann maximal die Hälfte des Guthabens oder der Stand per 50. Geburtstag, je nachdem, welcher Betrag höher ist, bezogen werden.

- Der Mindestbetrag beträgt CHF 20'000.00 (Ausnahme: Freizügigkeitskonten).

- Ein Vorbezug muss spätestens drei Jahre vor der Pensionierung erfolgen (ausser das Reglement der Vorsorgeeinrichtung sieht eine günstigere Regelung vor).

- Nur selbstbewohntes Wohneigentum kann Gegenstand des WEF-Vorbezugs sein (kein Ferienhaus, keine Vermietung zu Gewinnzwecken).

- Für verheiratete Personen oder Personen, die in eingetragener Partnerschaft leben, ist die Zustimmung des Ehegatten oder eingetragenen Partners zwingend erforderlich.

- Ein Vorbezug darf alle fünf Jahre erfolgen.

3.2 Zulässige Zwecke

Gemäss Art. 1 WEFV sind folgende Zwecke des Eigentumserwerbs mit WEF-Vorbezug erlaubt:

- Erwerb oder Erstellung von Wohneigentum (Allein- oder Miteigentum); dabei darf nur eine (nicht mehrere) Liegenschaft erworben werden und es muss sich um den Hauptwohnsitz der betreffenden Person handeln;

- Rückzahlung von Hypothekardarlehen;

- Beteiligung an einer Wohnbaugenossenschaft;

- Werterhaltende Renovationsarbeiten und wertvermehrende Investitionen im eigenen Haus. Z.B. kann die Installation von Sonnenkollektoren zur Strom- und Warmwassergewinnung über einen Vorbezug finanziert werden.

Nicht zulässig sind:

- Finanzierung von Zweit- oder Ferienwohnungen;

- Erwerb von Renditeobjekten;

- Investitionen, die nicht dem Eigenbedarf dienen.

3.3 Rückzahlungspflicht

Eine Rückzahlung ist obligatorisch, wenn:

- das Wohneigentum verkauft wird oder Rechte an diesem Wohneigentum eingeräumt werden, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen, z.B. bei der Einräumung einer Nutzniessung (Art. 30d BVG).

Aber: Wenn die versicherte Person den Verkaufserlös ihres Wohneigentums in Höhe des bezogenen Vorsorgekapitals innerhalb von zwei Jahren erneut für den Erwerb einer eigenen Immobilie verwendet, kann sie diesen Betrag auf eine Freizügigkeitseinrichtung überweisen. In diesem Fall entfällt die Pflicht, den Vorbezug an die Pensionskasse zurückzuzahlen, sofern die Reinvestition innerhalb der Zweijahresfrist tatsächlich erfolgt.

- wenn die vorbeziehende Person stirbt und keine Vorsorgeleistungen fällig werden.

3.4 Freiwillige Rückzahlungen

Freiwillige Rückzahlungen sind jederzeit bis zur Pensionierung möglich, jedoch müssen diese mindestens CHF 10'000.00 pro Rückzahlung betragen. Die Rückzahlung bewirkt die Wiederherstellung der Altersleistungen und erlaubt erneut freiwillige Einkäufe.

4. Notarielle und grundbuchliche Aspekte

Die Auszahlung von WEF-Mitteln ist an eine Anmerkung im Grundbuch gebunden (Art. 30e BVG). Diese Veräusserungsbeschränkung verhindert:

- den Verkauf ohne Rückzahlung,

- eine missbräuchliche Verwendung der Vorsorgegelder.

Im Kanton Luzern erfolgt die Anmerkung durch den beurkundenden Notar im Rahmen der Eigentumsübertragung. Dabei wird überprüft:

- dass der Kaufvertrag den Verwendungszweck (Eigenbedarf) ausweist,

- dass die Zustimmung der Pensionskasse und des Ehegatten vorliegt,

- dass die Auszahlung direkt an den Verkäufer oder die finanzierende Bank erfolgt.

Bei einem späteren Verkauf sorgt der Notar auch für die Löschung der Anmerkung, sobald die Rückzahlung erfolgt ist. Um die Löschung anmelden zu können, braucht es das Einverständnis der Pensionskasse und man muss sich im Klaren sein, welcher CHF-Betrag vorbezogen wurde.

5. WEF-Vorbezug im Familienrecht

Nach Art. 122 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) werden bei der Scheidung die während der Ehe erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge grundsätzlich hälftig geteilt.

Ein während der Ehe erfolgter WEF-Vorbezug wird für die Berechnung des Vorsorgeausgleichs hinzugerechnet, da diese Gelder ursprünglich Teil des Vorsorgevermögens waren. Der Vorbezug gilt als Freizügigkeitsleistung, welche zwischen den sich scheidenden Ehegatten zu teilen ist.

Der für Wohneigentum bezogene Betrag bleibt bis zur Scheidung in seiner ursprünglichen Höhe bestehen und wird nicht verzinst. Wird die während der Ehe erworbene Immobilie verkauft oder verwertet, ist der Vorbezug im Rahmen der Scheidung nur in dem Umfang zu berücksichtigen, in dem beim Verkauf tatsächlich ein Erlös erzielt wurde. Fällt der Verkaufspreis tiefer aus als der investierte Betrag, beschränkt sich die Pflicht zur Rückzahlung des Vorbezugs auf den effektiven Verkaufserlös.

6. Besonderheiten, häufige Irrtümer und wichtige Erkenntnisse

1. Doppelfinanzierung verboten:

WEF darf nicht zur Finanzierung mehrerer Liegenschaften verwendet werden.

2. Säule 3a und 2. Säule sind getrennt zu betrachten:

Ein teilweiser Vorbezug aus der 3a-Säule ist erlaubt, ohne das Konto aufzulösen.

3. Zweckgebundenheit:

Ein WEF-Vorbezug ist nur für die vom Gesetz vorgesehenen Zwecke möglich – er unterliegt also dem relativ eng definierten gesetzlichen Rahmen.

7. Fazit: Worauf im Kanton Luzern besonders zu achten ist

Der WEF-Vorbezug ist ein mächtiges Instrument zur Eigenheimfinanzierung – er birgt aber auch Risiken. Im Kanton Luzern sollten insbesondere folgende Punkte beachtet werden:

Vorzeitige Planung: Prüfung durch Bank, Pensionskasse, Steuerberater und Notar.

Vorsorgeschutz: Alters- und Risikoleistungen werden reduziert – ggf. private Zusatzversicherung prüfen.

Grundbuchanmerkung: Der WEF-Vorbezug wird mittels Veräusserungsbeschränkung im Grundbuch angemerkt

Nachlass- und Ehegattenrechte: Zustimmungspflicht und Teilungsfolgen beachten.

Rückzahlungspflicht beim Verkauf: Wird das mit WEF-Mitteln finanzierte Grundstück verkauft, bedarf es der Koordination mit der Pensionskasse, da das Geld grundsätzlich zurückbezahlt werden muss.

Für Personen, die ein Grundstück mit WEF-Vorbezug erwerben oder verkaufen wollen, lohnt es sich, sich frühzeitig und ganzheitlich beraten zu lassen. Zu involvieren sind insbesondere die Pensionskasse, die Bank und ein Notar. Letzterer wird dann auch mit der Ausarbeitung und Beurkundung des Kaufvertrags beauftragt und sorgt für eine rechtssichere Umsetzung.

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