Pfandrechtsmutationen beim Grundstückkauf – Was Käufer und Eigentümer wissen müssen

Pfandrechtsmutationen beim Grundstückkauf – Was Käufer und Eigentümer wissen müssen

Wer in der Schweiz ein Grundstück kauft oder eine Immobilie finanziert, begegnet früher oder später dem Begriff Grundpfandrecht. Es handelt sich dabei um eines der wichtigsten Sicherungsinstrumente im Immobilienrecht – sowohl für Kreditgeber als auch für Eigentümer.

Weniger bekannt ist hingegen, dass ein Grundpfandrecht im Laufe der Zeit verändert werden kann, ohne dass es neu errichtet oder gelöscht wird. Diese Anpassungen bezeichnet man als Pfandrechtsmutationen.

Gerade im Kanton Luzern, wo der Immobilienmarkt dynamisch ist und Finanzierungen oft über Hypotheken laufen, sind Pfandrechtsmutationen alltägliche Vorgänge im Grundbuchverkehr. Doch was genau bedeutet das – und wann wird eine solche Mutation notwendig?

1. Was ist eine Pfandrechtsmutation?

Unter einer Pfandrechtsmutation versteht man die Änderung eines bestehenden Grundpfandrechts im Grundbuch.

Es geht also nicht um die Errichtung eines neuen Pfandrechts oder dessen Löschung, sondern um die Anpassung bestimmter Merkmale eines bereits eingetragenen Pfandrechts.

Typische Mutationsgründe sind:

• Änderung der Pfandsumme (Erhöhung oder Reduktion)

• Rangänderung (Vorrücken oder Zurücktreten hinter ein anderes Pfandrecht)

• Pfandartänderung (z. B. Umwandlung einer Grundpfandverschreibung in einen Schuldbrief)

• Gläubigerwechsel

Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) enthält keine ausdrückliche Definition des Begriffs „Pfandrechtsmutation“. Die rechtlichen Grundlagen finden sich jedoch in Art. 799 ff. ZGB (Entstehung und Wirkung von Grundpfandrechten) sowie in der Grundbuchverordnung (GBV), insbesondere in den Artikeln 73 ff.

In der Praxis bedeutet eine Mutation, dass das Grundbuchamt auf Antrag der Berechtigten – meist nach öffentlicher Beurkundung durch eine Notarin oder einen Notar – den bestehenden Eintrag anpasst oder ergänzt. Die Änderung wird im Grundbuchblatt des Grundstücks vermerkt und erhält damit rechtliche Wirkung.

2. Bedeutung des Grundpfandrechts

Ein Grundpfandrecht dient als Sicherheit für eine Geldforderung, in der Regel für ein Darlehen oder eine Hypothek.

Der Schuldbrief – heute meist in Form eines Register-Schuldbriefs – ist das wichtigste Grundpfandrecht in der Schweiz. Er gibt dem Gläubiger (meist einer Bank) das Recht, das belastete Grundstück zu verwerten, wenn der Schuldner seine Verpflichtungen (Zinsen oder Amortisationen) nicht erfüllt.

Beispiel:

Frau Meier aus Luzern kauft eine Eigentumswohnung und nimmt bei ihrer Hausbank eine Hypothek über CHF 700’000 auf. Zur Sicherung dieser Forderung wird im Grundbuch ein Register-Schuldbrief über denselben Betrag eingetragen. Sollte Frau Meier die Hypothekarzinsen nicht mehr bezahlen, könnte die Bank das Grundstück versteigern lassen und sich aus dem Erlös befriedigen.

Dieses Pfandrecht bleibt in der Regel über viele Jahre bestehen. Wenn sich jedoch die Finanzierung, die Bank oder der Rang ändern, wird das Grundpfandrecht entsprechend mutiert.

3. Erhöhung der Pfandsumme

Eine Pfandsummenerhöhung ist einer der häufigsten Fälle einer Pfandrechtsmutation.

Am Anfang steht in der Regel die Erhöhung eines grundpfandgesicherten Darlehens – etwa wenn eine Eigentümerin zusätzliches Kapital für eine Renovation oder einen Anbau benötigt.

Damit das zusätzliche Darlehen ebenfalls durch das Grundstück gesichert ist, muss die bestehende Pfandsumme im Grundbuch angepasst werden.

Voraussetzungen:

• Öffentliche Beurkundung der Erhöhung (durch eine Notarin oder einen Notar)

• Eintragung im Grundbuch

• Zustimmung des Eigentümers

Erst mit dem Eintrag im Grundbuch wird die Erhöhung rechtsgültig.

Beispiel:

Ein Schuldbrief über CHF 600’000 wird um CHF 100’000 erhöht. Der Notar beurkundet die Mutation, und das Grundbuchamt trägt die neue Pfandsumme von CHF 700’000 ein. Erst dann kann die Bank den höheren Betrag als Hypothek gewähren.

4. Gläubigerwechsel beim Register-Schuldbrief

Ein weiterer häufiger Mutationsgrund ist der Gläubigerwechsel.

Ein solcher Wechsel liegt vor, wenn das Pfandrecht – in der Regel ein Schuldbrief – von einem bisherigen Gläubiger (z. B. einer Bank) auf einen neuen Gläubiger übertragen wird.

Das kann im Rahmen einer Refinanzierung, eines Bankwechsels oder einer Übertragung von Kreditportfolios geschehen.

Zweck des Gläubigerwechsels ist es, den neuen Inhaber der Forderung im Grundbuch korrekt auszuweisen. Nur so ist rechtlich klar, wer Inhaber des Pfandrechts ist und damit über das Grundstück verfügen kann.

Gemäss Art. 858 ZGB erfolgt die Übertragung eines Register-Schuldbriefs durch konstitutive Eintragung des neuen Gläubigers im Grundbuch.

Das bedeutet: Die Rechtsstellung des neuen Gläubigers entsteht erst mit dieser Eintragung. Grundlage ist eine schriftliche Erklärung des bisherigen Gläubigers, mit der er die Übertragung veranlasst.

Diese Erklärung muss keinen Hinweis auf den Rechtsgrund (z. B. Kauf, Schenkung, Sicherungsabtretung) enthalten.

Da der Register-Schuldbrief nicht an ein physisches Dokument gebunden ist, erfolgt der Gläubigerwechsel ausschliesslich über das Grundbuchamt.

Bis zur Eintragung kann der neue Gläubiger zwar bereits gewisse Forderungsrechte geltend machen, verfügen über den Schuldbrief kann er aber erst nach erfolgtem Eintrag.

In Sonderfällen – etwa bei Erbgang, gesellschaftsrechtlicher Umstrukturierung oder Zwangsvollstreckung – kann die Gläubigerstellung bereits vor dem Grundbucheintrag entstehen.

Der Erwerber ist dann verpflichtet, den Wechsel nachträglich eintragen zu lassen und den Rechtsgrundausweis beizubringen.

Erst mit dieser Eintragung wird der Wechsel auch im Grundbuch sichtbar, und der neue Gläubiger kann rechtlich und wirtschaftlich über den Schuldbrief verfügen.

5. Rangänderung

Eine weitere Form der Pfandrechtsmutation ist die Rangänderung.

Bestehen auf einem Grundstück mehrere Grundpfandrechte – etwa mehrere Hypotheken –, bestimmt der Rang die Reihenfolge, in der die Gläubiger im Verwertungsfall befriedigt werden.

Gemäss Art. 972 ZGB gilt grundsätzlich das Prinzip der Alterspriorität:

Das älteste Recht hat Vorrang vor später errichteten Pfandrechten.

In der Praxis können die Beteiligten jedoch eine abweichende Rangordnung vereinbaren – etwa wenn eine neue Bank an die erste Stelle rücken soll.

Gründe für eine Rangänderung

1. Bankwechsel oder Refinanzierung:

Bei einem Wechsel der finanzierenden Bank möchte die neue Bank oft den ersten Rang übernehmen, um bestmöglich abgesichert zu sein. Der bisherige Gläubiger tritt dann im Rang zurück.

2. Zusatzfinanzierung oder Zweithypothek:

Wenn ein Eigentümer zusätzliches Kapital benötigt, kann eine zweite Bank ein weiteres Pfandrecht verlangen. Damit die neue Finanzierung möglich wird, muss die bisherige Bank teilweise im Rang zurücktreten.

3. Projektentwicklung oder Umstrukturierung:

Bei grösseren Überbauungen, Grundstückszusammenlegungen oder der Konsolidierung mehrerer Pfandrechte ist es oft notwendig, die Rangordnung anzupassen, um die Sicherheiten richtig zuzuordnen.

Wirkung der Rangänderung

Die Änderung des Rangs hat erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen:

• Der nach hinten tretende Gläubiger trägt ein höheres Risiko, da er erst nach den vorrangigen Gläubigern befriedigt wird.

• Der vorrückende Gläubiger gewinnt an Sicherheit und damit häufig günstigere Kreditkonditionen.

Eine Rangänderung erfordert stets eine öffentliche Beurkundung und die schriftliche Zustimmung der betroffenen Gläubiger (Rangrücktrittserklärung). Erst nach der Eintragung im Grundbuch entfaltet sie Wirkung.

6. Mutation der Pfandart

Unter einer Änderung der Pfandart versteht man die Umwandlung eines bestehenden Grundpfandrechts in eine andere rechtliche Form.

Dies kann etwa die Umwandlung einer Grundpfandverschreibung in einen Schuldbrief sein – oder innerhalb des Schuldbriefsystems die Umwandlung eines Papier-Schuldbriefs in einen Register-Schuldbrief.

Solche Mutationen sind heute häufig, da der Register-Schuldbrief den klassischen Papier-Schuldbrief zunehmend ersetzt.

Er ist sicherer, einfacher zu verwalten und geht nicht verloren. Viele Eigentümer und Banken lassen daher alte Papier-Schuldbriefe mutieren und digital ins Grundbuch überführen.

Gemäss Art. 73 GBV muss eine solche Umwandlung öffentlich beurkundet werden. Das gilt insbesondere für:

• die Umwandlung eines Papier-Schuldbriefs in einen Register-Schuldbrief (und umgekehrt)

• die Umwandlung eines Inhaber- in einen Namenschuldbrief (und umgekehrt)

• die Umwandlung einer Grundpfandverschreibung in einen Schuldbrief (und umgekehrt)

Nach erfolgter Mutation wird die neue Pfandart im Grundbuch eingetragen.

Die Mutation hat inhaltlich keine Veränderung der Forderung zur Folge – Pfandsumme, Rang und Gläubiger bleiben gleich –, sie betrifft nur die rechtliche Form des Pfandrechts.

Vorteile der Digitalisierung:

Die Digitalisierung des Grundbuchwesens bringt erhebliche Vorteile:

• Kein Risiko von Verlust oder Fälschung des Pfandtitels

• Vereinfachte Verwaltung und Übertragung

• Geringere Kosten bei Anpassungen oder Teilrückzahlungen

Für Eigentümer ist der Wechsel meist unkompliziert und kostengünstig. Im Kanton Luzern beträgt die Grundbuchgebühr für die Umwandlung eines Papier-Schuldbriefs in einen Register-Schuldbrief CHF 50 pro Titel.

7. Fazit

Pfandrechtsmutationen sind ein wichtiger, aber oft unterschätzter Teil des Immobilienrechts.

Ob Pfandsummenerhöhung, Rangänderung, Gläubigerwechsel oder Pfandartumwandlung – all diese Vorgänge haben erhebliche rechtliche und finanzielle Auswirkungen und sollten sorgfältig geplant werden.

Gerade beim Kauf oder der Refinanzierung einer Liegenschaft im Kanton Luzern ist es ratsam, frühzeitig die Notarin oder den Notar beizuziehen.

Sie oder er sorgt dafür, dass die Mutation rechtlich korrekt erfolgt, das Grundbuch richtig angepasst wird und keine ungewollten Folgen für Eigentümer oder Kreditgeber entstehen.

So bleibt Ihre Finanzierung nicht nur stabil, sondern auch rechtssicher – auf festem Grund und mit klarem Rang.

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