Für viele Paare – seien sie verheiratet oder leben sie in einem Konkubinat – ist der Kauf einer Immobilie eine bedeutende Investition. Der Immobilienkauf kann verschiedene Bedürfnisse abdecken, wie als langfristige gemeinsame Wohnung, Kapitalanlage oder auch für die Altersvorsorge. Je nachdem, ob das kaufende Paar verheiratet ist oder in einem Konkubinat lebt, gilt es unterschiedliche rechtliche Anforderungen zu beachten.
In diesem Beitrag wird erläutert, worauf Ehe- oder Konkubinatspaare beim Immobilienkauf achten sollten.
1. Eigentumsverhältnisse: Wer wird wie Eigentümer?
Beim Immobilienkauf durch zwei Personen ist zunächst festzulegen, in welchem Verhältnis sie Eigentum erwerben:
- Miteigentum zu Bruchteilen (z. B. je 1/2): Dies stellt die Regelform dar, auch bei Ehepaaren.
- Alleineigentum: Nur eine Person wird Eigentümer/in.
- Gesamteigentum: Diese Eigentumsform stellt einen Ausnahmefall dar (z. B. bei Erbengemeinschaften oder Kollektivgesellschaften).
Wichtig: Das Eigentumsverhältnis wird im Grundbuch eingetragen und hat rechtlich bindende Wirkung. Eine Eintragung „zur Hälfte“ bedeutet nicht zwingend, dass beide Parteien gleich viel zum Kaufpreis beigetragen haben – hier kann eine separate vertragliche Regelung sinnvoll sein.
2. Ehepaare: Was gilt im ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung?
Ein Grossteil der Ehepaare in der Schweiz leben ohne Ehevertrag im Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Dabei gilt:
- Eigentumsrechtlich ist entscheidend, wer als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist.
- Die Immobilie gehört nicht automatisch beiden, nur weil sie verheiratet sind.
- Wird gemeinsam gekauft, erfolgt der Eintrag meist auf beide Ehegatten zu je 1/2 Miteigentum.
- Im Falle einer Trennung oder Scheidung wird die Liegenschaft Teil der güterrechtlichen Auseinandersetzung, sofern sie zur Errungenschaft gehört.
Tipp: Ehepaare sollten sich bewusst sein, dass der Grundbuch-Eintrag massgebend ist – unabhängig davon, wer wie viel eingebracht hat oder wer die Hypothek trägt.
3. Konkubinatspaare: Besondere Vorsicht geboten
Für Konkubinatspaare (nicht verheiratet) bestehen keine gesetzlichen Regelungen zur Vermögensaufteilung bei einer Trennung. Daher ist besondere Sorgfalt geboten:
Empfehlungen:
- Vertragliche Regelung zwischen den Partner/innen:
Folgendes sollten die Partner/innen (vorgängig) miteinander vereinbaren:
o Eigentumsverhältnisse
o Finanzierung und Unterhalt
o Nutzung bei Trennung
o Rückzahlung eingebrachter Eigenmittel
- Klare Eintragung im Grundbuch:
Auch hier wird meist Miteigentum zu bestimmten Quoten gewählt – oft 50/50.
- Vorsorge im Todesfall:
Ohne Testament oder Erbvertrag erbt der überlebende Partner nichts, da Konkubinatspartner gesetzlich nicht erbberechtigt sind. Soll die Immobilie an den/die überlebende Partner/in gehen, muss dies geregelt werden:
o Testament
o Erbvertrag (öffentlich beurkundet)
o Eventuell Nutzniessung oder Wohnrecht vertraglich sichern
4. Rolle des Notars bei der Beurkundung
Ein Immobilienkauf ist notariell zu beurkunden, weshalb ein Notar die Parteien optimalerweise begleitet und rechtlich berät. Insbesondere ist sicherzustellen, dass:
- die Eigentumsverhältnisse korrekt im Grundbuch eingetragen werden,
- mögliche Vorkaufsrechte oder Nutzniessungen berücksichtigt werden,
- bei Bedarf ein Erbvertrag oder Konkubinatsvertrag aufgesetzt werden kann.
5. Fazit: Gute Planung schützt vor späteren Konflikten
Der Kauf einer Immobilie durch ein Paar – ob verheiratet oder nicht – ist eine Entscheidung mit langfristigen Folgen. Daher klare Regelungen von Anfang an wichtig:
- Frühzeitige rechtliche Beratung
- Klarheit über Eigentumsverhältnisse
- Ergänzende Verträge bei Konkubinat
- Vorsorge im Todesfall regeln