Eintragung des Aktienkapitals in einer ausländischen Währung

Eintragung des Aktienkapitals in einer ausländischen Währung

Seit der Aktienrechtsrevision, welche per 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist, ist es nun möglich, das Aktienkapital einer Schweizer Aktiengesellschaft in ausländischen Währungen zu führen und einzutragen. Was dafür die Voraussetzungen sind, welche Währungen erlaubt sind und wie ein Währungswechsel umgesetzt werden kann, wird im Folgenden dargelegt.

Warum überhaupt ein Kapital in Fremdwährung?

Gerade international tätige Unternehmen – etwa mit Muttergesellschaft im Ausland oder mit Rechnungslegung in Euro – profitieren von der Möglichkeit, ihr Kapital in einer wirtschaftlich relevanten Währung auszuweisen. Das vereinfacht die Finanzberichterstattung und reduziert Währungsrisiken.

Welche Währungen sind erlaubt?

Gemäss dem Gesetz ist der Bundesrat dafür zuständig festzulegen, in welchen ausländischen Währungen das Aktienkapital im Handelsregister eingetragen werden darf. Dabei sollen Währungen zulässig sein, die als stabil bezeichnet werden können und eine gewisse Beständigkeit aufweisen.

Der Bundesrat hat die zulässigen fremden Währungen im Anhang 3 der Handelsregisterverordnung abschliessend festgelegt , wonach das Aktienkapital aktuell in nachfolgenden ausländischen Währungen geführt werden darf:

- EUR (Euro)

- USD (US-Dollar)

- GBP (Britischer Pfund)

- JPY (Japanischer Yen)

Ob grundsätzlich auch virtuelle Währungen (wie Bitcoin oder Etherium) unter den Begriff der ausländischen Währung fallen können, ist bislang noch ungeklärt.

Was sind die Voraussetzungen?

Das Gesetz sieht vor, dass die Fremdwährung, in welcher das Aktienkapital eingetragen wird, für die Geschäftstätigkeit der betroffenen Gesellschaft wesentlich sein muss.

Des Weiteren muss das eingetragene Kapital einen Gegenwert von mindestens CHF 100'000.00 aufweisen und zwar im Zeitpunkt der Errichtung der Gesellschaft oder – wenn die Gesellschaft die Währung von CHF auf eine Fremdwährung wechselt – im Zeitpunkt, in welchem der Währungswechsel Wirkung entfaltet, jeweils auf Beginn eines Geschäftsjahrs.

Zuletzt sieht das Gesetz vor, dass die Fremdwährung, in welcher das Aktienkapital geführt werden soll, derjenigen entsprechen muss, in welcher die Buchführung und Rechnungslegung der Aktiengesellschaft erstellt wird.

Umsetzung

Die Statuten müssen das Aktienkapital explizit in der neuen Währung ausweisen. Dabei ist Folgendes anzugeben:

- Der Währungsbetrag des Aktienkapitals

- Die Aktiennennwerte in der betreffenden Währung

- Beispiel: „Das Aktienkapital beträgt EUR 200'000.00, eingeteilt in 2'000 Namenaktien zu je EUR 100.00.“

Die Statutenänderung ist sodann notariell zu beurkunden. Dabei gelten folgende Punkte:

- Angabe des Umrechnungskurses: Zum Zeitpunkt der Umstellung ist der aktuelle Kurs CHF / Fremdwährung anzugeben (z. B. auf EZB-Basis). Dieser dient auch zur Prüfung, ob das gesetzliche Mindestkapital (CHF 100'000.00) erreicht ist.

- Kapitalnachweis in CHF-Äquivalent: Der CHF-Gegenwert des Kapitalbetrags muss über dem gesetzlichen Mindestbetrag von CHF 100'000.00 liegen.

- Stichtag für die Umrechnung beachten

Typische Stolperfallen

1. Zu tiefer Kapitalbetrag

Wenn EUR 100'000.00 < CHF 100'000.00 (aufgrund Kursschwankungen), kann die Eintragung verweigert werden.

2. Unklare Statutenformulierung

Die Währung muss klar und einheitlich bezeichnet sein (z. B. „USD“ statt „Dollar“), ebenso die Anzahl Aktien und ihr Nennwert.

3. Buchführung nicht angepasst

Eine Gesellschaft, die trotz Kapital in EUR in CHF bilanziert, verstösst gegen gesetzliche Vorgaben.

Fazit:

Die Verwendung einer Fremdwährung im Aktienkapital ist eine sinnvolle Option für international tätige Unternehmen. Gleichzeitig ist die Umsetzung formstrikt und verlangt eine sorgfältige rechtliche und notarielle Planung.

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