Neues aus dem Handelsregister: Kapitalerhöhungen und Kapitalband

Neues aus dem Handelsregister: Kapitalerhöhungen und Kapitalband

In der Praxismitteilung 1/25 vom 7. April 2025 liefert das Eidgenössische Amt für das Handelsregister (EHRA) präzisierende Hinweise zum Zusammenspiel von Kapitalband und Kapitalerhöhungen nach dem revidierten Aktienrecht. Wir haben die wichtigsten Punkte für Sie zusammengefasst.

1. Kapitalerhöhung und Kapitalband – drei Szenarien in der Praxis

Mit der Aktienrechtsrevision sind neue Gestaltungsmöglichkeiten eingeführt worden, insbesondere das Kapitalband. Die EHRA erläutert, wie dieses rechtssicher mit ordentlichen Kapitalerhöhungen kombiniert werden kann.

Bereits in einer früheren Praxismitteilung stellte das EHRA klar, dass für die Festlegung der Grenze des einzuführenden Kapitalbands vom erhöhten/herabgesetzten Betrag des Aktienkapitals ausgegangen werden darf, wenn die Kapitalerhöhung resp. -herabsetzung gleichzeitig mit der Einführung des Kapitalbands angemeldet wird. Es hat sich herauskristallisiert, dass sich in der Praxis verschiedene Fragen stellen:

Szenario 1: Kapitalerhöhung direkt vollzogen

• Die Generalversammlung beschliesst eine ordentliche Kapitalerhöhung.

• Danach wird die GV unterbrochen und der Verwaltungsrat führt die beschlossene Kapitalerhöhung sofort durch.

• Anschliessend wird die GV weitergeführt und das Kapitalband kann eingeführt werden.

• Alternativ können zwei GVs durchgeführt und der Durchführungsbeschluss des VR kann dazwischengeschoben werden.

• Die Eintragung beider Beschlüsse im Handelsregister hat gemeinsam zu erfolgen.

Dieses Vorgehen ist unproblematisch – das neue Kapital dient als Referenz für das Kapitalband.

Szenario 2: Kapitalerhöhung erst nach beiden GV-Beschlüssen vollzogen

• An der GV wird eine Kapitalerhöhung beschlossen und gleichzeitig wird ein Kapitalband, das sich auf die Höchstgrenze des nach der durchgeführten Kapitalerhöhung bezieht, eingeführt – unter der Bedingung, dass die Kapitalerhöhung vollzogen wird.

• Die Kapitalerhöhung wird erst zu einem späteren Zeitpunkt vom VR vollzogen.

• Dennoch darf sich die Grenze des Kapitalbands bereits auf das erhöhte Kapital beziehen.

• Die Kapitalerhöhung und die Einführung des Kapitalbands werden gleichzeitig angemeldet.

Das EHRA stellt fest, dass dieses Vorgehen von den meisten kantonalen Handelsregisterämtern akzeptiert wird und stuft dies als überzeugend ein.

Szenario 3: Einführung des Kapitalbands bei gleichzeitiger Kapitalerhöhung mit maximalem Nennbetrag, welche später vollzogen wird

• Die GV beschliesst eine Kapitalerhöhung mit maximalem Nennbetrag sowie ein Kapitalband unter der Bedingung, dass die Kapitalerhöhung vollzogen wird.

• Bei der Beschlussfassung über die Einführung des Kapitalbands ist die genaue Höhe des neuen Kapitals noch unklar.

• Für die Festlegung der Obergrenze ist auf die tatsächlich gezeichneten Aktien abzustellen. Es wird daher eine Formulierung empfohlen, die die Obergrenze formelmässig in Prozenten festlegt.

• Der Verwaltungsrat kann nach Durchführung der Kapitalerhöhung die Obergrenze konkret festlegen und auch die Formel in der Ermächtigungsklausel durch absolute Zahlen ersetzen.

• Die Beschlüsse sind gleichzeitig anzumelden.

Auch dieses Vorgehen wird vom EHRA akzeptiert. Ermessensspielraum hat der Verwaltungsrat dabei nicht, da die Obergrenze von den tatsächlich gezeichneten Aktien abhängt.

2. Wegfall des Kapitalbands von Amtes wegen (Art. 653v OR)

Kommt es während der Laufzeit eines Kapitalbands zu einer Kapitalveränderung (z.B. Erhöhung oder Herabsetzung), fällt das Kapitalband automatisch dahin. Die Handelsregisterämter prüfen dabei Folgendes:

• Wurde das Kapitalband aus den Statuten gestrichen?

• Wurde sogleich ein neues Kapitalband beschlossen?

Falls beide Fragen verneint werden, wird die Eintragung abgelehnt. Die formelle Anpassung der Statuten – und damit die Streichung des Kapitalbands aufgrund eines gesetzlichen Wegfalls – liegt in der Zuständigkeit des Verwaltungsrats.

Tritt die Kapitalveränderung nicht in Kraft (z.B. mangels Anmeldung innert 6 Monaten), bleibt das Kapitalband bestehen – sofern die GV nichts anderes beschlossen hat.

Share this post