Löschung der Veräusserungsbeschränkung nach Art. 30e BVG beim Verkauf von Wohneigentum
Beim Kauf oder Verkauf von Wohneigentum taucht immer wieder eine besondere Eintragung im Grundbuch auf: die Veräusserungsbeschränkung gemäss Art. 30e BVG. Doch was genau bedeutet diese Beschränkung und wie kann sie gelöscht werden?
Was ist eine Veräusserungsbeschränkung gemäss Art. 30e BVG?
Wer für den Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum einen Vorbezug aus seiner Pensionskasse tätigt (sog. WEF-Vorbezug), erhält in der Regel eine Eintragung einer Veräusserungsbeschränkung ins Grundbuch. Diese Massnahme dient dem Schutz des Vorsorgezwecks: Das mit Vorsorgegeldern finanzierte Objekt soll grundsätzlich dem eigenen Bedarf dienen und nicht frei veräussert werden.
Wann kann die Veräusserungsbeschränkung gelöscht werden?
Damit ein Verkauf des Wohneigentums stattfinden kann, muss die eingetragene Veräusserungsbeschränkung vorgängig gelöscht werden. Der Notar darf die Grundbuchanmeldung erst einreichen, wenn eine schriftliche Löschungsbewilligung der zuständigen Pensionskasse vorliegt. Eine solche Bewilligung wird in folgenden Fällen erteilt:
1. Rückzahlung des WEF-Vorbezugs
- Bei Veräusserung des Wohneigentums
- Bei Einräumung von Rechten, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen (z.B. Nutzniessung oder selbständiges Baurecht)
- Erforderlich: Schriftliche Bestätigung der Pensionskasse über erfolgte Rückzahlung
2. Wegfall des Vorsorgezwecks (Löschung ohne Rückzahlung)
- Bei Pensionierung: Nach Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen
- Bei Invalidität oder Tod: Eintritt eines anderen Vorsorgefalls
- Bei Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung: z. B. bei endgültigem Verlassen der Schweiz
- Erforderlich: Schriftliche Bestätigung der Pensionskasse
3. Löschung nach Vollendung des 70. Altersjahres
- Nach Vollendung des 70. Lebensjahres kann die Anmerkung auf eigenen Antrag beim Grundbuchamt ohne weitere Nachweise gelöscht werden.
4. Nach Erreichen des Rentenalters, aber vor dem 70. Lebensjahr
- Es braucht entweder eine Bestätigung der Pensionskasse oder eine urkundliche Feststellung des Notars, dass keine Erwerbstätigkeit mehr vorliegt.
Fazit
Die Veräusserungsbeschränkung nach Art. 30e BVG ist ein wichtiges Instrument zum Schutz der Altersvorsorge. Ihre Löschung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich und erfordert je nach Ausgangslage unterschiedliche Nachweise. Wer eine Immobilie mit einer solchen Beschränkung verkaufen oder belasten möchte, sollte sich rechtzeitig mit der Pensionskasse in Verbindung setzen und die nötigen Dokumente beschaffen. So kann ein reibungsloser Ablauf beim Grundbuchamt gewährleistet werden.
Bei Unsicherheiten empfiehlt sich die Konsultation einer Fachperson im Bereich Immobilienrecht oder einer erfahrenen Notarin bzw. eines erfahrenen Notars.