Was passiert mit den Versicherungen beim Grundstücksverkauf?

Was passiert mit den Versicherungen beim Grundstücksverkauf?

Was passiert mit den Versicherungen beim Grundstücksverkauf?


Beim Verkauf oder Kauf einer Immobilie stellen sich viele rechtliche und praktische Fragen. Eine davon betrifft die bestehenden Versicherungen rund um das Grundstück oder Gebäude. Was passiert mit diesen Policen, wenn die Liegenschaft den Eigentümer wechselt? Wer ist danach versichert – und kann man Verträge übernehmen oder kündigen?

Automatischer Übergang gemäss Versicherungsvertragsgesetz (VVG)


Wenn eine Liegenschaft verkauft wird, gehen bestehende privatrechtliche Versicherungen automatisch auf die Käuferschaft über. Diese Regelung findet sich in Artikel 54 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Das betrifft zum Beispiel:

  • Gebäudehaftpflichtversicherung
  • Wasserschaden-Versicherung
  • Glasbruch-Versicherung
  • Zusatzversicherungen gegen weitere Risiken (z. B. Einbruch, Feuer, Vandalismus)

Diese gesetzliche Regelung stellt sicher, dass beim Eigentümerwechsel kein Versicherungsschutz verloren geht und das Gebäude nahtlos weiterhin abgesichert ist.

Recht auf Ablehnung: 30 Tage Frist


Auch wenn die Versicherungsverhältnisse automatisch übergehen, ist die Käuferschaft nicht verpflichtet, sie zu behalten. Gemäss Gesetz kann sie den Übergang innerhalb von 30 Tagen nach der Handänderung ablehnen – und zwar durch eine schriftliche Erklärung gegenüber der Versicherungsgesellschaft.

Wichtig: Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Eigentumsübergang im Grundbuch eingetragen wurde. Wer den Vertrag nicht weiterführen möchte, sollte deshalb rasch handeln und die Kündigung direkt der Versicherung mitteilen. Eine mündliche Mitteilung oder eine Info an den Verkäufer genügt nicht.

Falls keine Ablehnung erfolgt, gelten die Versicherungsverträge als übernommen. Die Käuferinnen und Käufer treten damit in sämtliche Rechte und Pflichten ein. Das heisst zum Beispiel:

  • Die Versicherungsprämien müssen bezahlt werden.
  • Verantworltichkeit für Meldungen von Schäden.
  • Haftung im Schadensfall gemäss den Bedingungen des bestehenden Vertrags

Wer also nicht rechtzeitig kündigt, übernimmt den Vertrag automatisch – auch wenn er vielleicht gar nicht ideal ist.

Fazit


Beim Verkauf einer Liegenschaft gehen bestehende privatrechtliche Versicherungsverträge automatisch auf die Käuferschaft über. Diese kann aber innert 30 Tagen nach der Handänderung schriftlich erklären, dass sie den Vertrag nicht weiterführen will. Wird dies versäumt, gilt der Vertrag als übernommen – inklusive aller Rechte und Pflichten.

Darum lohnt es sich für Käuferinnen und Käufer, sich frühzeitig mit den bestehenden Versicherungen auseinanderzusetzen und aktiv zu entscheiden, was übernommen werden soll – und was nicht.

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