Eigentumsarten in der Schweiz
Ein Grundstück kann in der Schweiz auf drei verschiedene Arten gehalten werden: Alleineigentum, Miteigentum und Gesamteigentum. Jede dieser Eigentumsformen bringt spezifische Rechte und Pflichten mit sich. Die Wahl der richtigen Eigentumsform hat grosse Auswirkungen auf die Nutzung, den Verkauf und die Belastung des Grundstücks.
1. Alleineigentum – Volle Kontrolle
Beim Alleineigentum gehört das Grundstück einer einzigen Person. Der Alleineigentümer kann allein über das Grundstück verfügen, es verkaufen oder belasten. Diese Form ist die einfachste und gibt dem Eigentümer die grösste Freiheit.
Vorteile:
- Uneingeschränkte Entscheidungsfreiheit
- Keine Abstimmung mit anderen notwendig
- Volle Kontrolle über Hypotheken und Belastungen
Nachteile:
- Alleinige finanzielle Verantwortung
- Keine automatische Absicherung für Dritte
Beispiel: Anna kauft ein Grundstück auf ihren Namen. Sie kann es jederzeit verkaufen, vermieten oder beleihen, ohne dass sie die Zustimmung einer anderen Person einholen muss.
Gesetzliche Grundlage:
- Art. 641 ZGB: Der Eigentümer einer Sache kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach Belieben verfügen.
2. Miteigentum – Aufteilung in Anteile
Miteigentum bedeutet, dass sich mehrere Personen das Eigentum am Grundstück teilen. Jeder Miteigentümer hat das alleinige Recht an seinem Anteil und kann diesen selbständig veräussern oder belasten. Besondere Regelungen beim Miteigentum:
- Falls keine andere Vereinbarung getroffen wird, gelten die Miteigentumsanteile als je 1/2 (Art. 646 Abs. 2 ZGB).
- Ein Miteigentümer kann seinen Anteil verkaufen oder belasten.
- Andere Miteigentümer haben ein gesetzliches Vorkaufsrecht auf den zum Verkauf stehenden Anteil (Art. 682 ZGB, ausgenommen Stockwerkeigentum).
- Beim Stockwerkeigentum (Art. 712a ff. ZGB) handelt es sich um eine besondere Form des Miteigentums, bei der jeder Eigentümer eine bestimmte Einheit eines Gebäudes besitzt.
Vorteile:
- Flexibilität in der Handhabung des eigenen Anteils
- Möglichkeit zur individuellen Finanzierung
- Eigentumsanteile können klar definiert werden
Nachteile:
- Entscheidungsprozesse können schwierig sein
- Gesetzliches Vorkaufsrecht der anderen Miteigentümer kann Transaktionen erschweren
Beispiel: Peter und Lisa erwerben gemeinsam ein Haus. Peter besitzt 60 % und Lisa 40 %. Peter kann seinen Anteil verkaufen, aber Lisa hat das Recht, diesen Anteil vor anderen Käufern zu erwerben.
Gesetzliche Grundlage:
- Art. 646 ff. ZGB: Miteigentum
- Art. 682 ZGB: Vorkaufsrecht der Miteigentümer
- Art. 712a ff. ZGB: Stockwerkeigentum
3. Gesamteigentum – Unteilbares Eigentum
Beim Gesamteigentum sind mehrere Personen gemeinschaftlich Eigentümer eines Grundstücks. Sie können nur gemeinsam über das Grundstück verfügen oder es belasten. Diese Eigentumsform entsteht aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verbindung. Typische Fälle von Gesamteigentum:
- Gütergemeinschaft (Art. 221 ff. ZGB): Ehegatten können gemeinsames Vermögen als Gesamteigentümer halten.
- Erbengemeinschaft (Art. 602 ff. ZGB): Mehrere Erben sind Gesamteigentümer eines Nachlasses.
- Einfache Gesellschaft (Art. 530 ff. OR): Wenn mehrere Personen gemeinsam eine Immobilie ohne feste Miteigentumsquoten erwerben.
Vorteile:
- Klare Regelung innerhalb von Erbengemeinschaften und Gesellschaften
- Gemeinsame Entscheidungsgewalt
- Schutz vor ungewollten Verfügungen einzelner Personen
Nachteile:
- Kein einzelner Eigentümer kann ohne Zustimmung der anderen über seinen Anteil verfügen
- Entscheidungsfindung kann kompliziert sein
- Belastungen oder Hypotheken können nur gemeinsam aufgenommen werden
Beispiel: Drei Geschwister erben das Haus ihrer Eltern und sind dadurch Gesamteigentümer. Keiner kann seinen Anteil ohne die Zustimmung der anderen verkaufen.
Gesetzliche Grundlage:
- Art. 221 ff. ZGB: Gütergemeinschaft
- Art. 602 ff. ZGB: Erbengemeinschaft
- Art. 530 ff. OR: Einfache Gesellschaft
Fazit – Welche Eigentumsform passt zu dir?
Die Wahl der Eigentumsform hängt von der individuellen Situation ab. Wer alleinige Kontrolle wünscht, sollte sich für das Alleineigentum entscheiden. Miteigentum eignet sich für Paare oder Investoren, die ihre Anteile separat verwalten möchten. Gesamteigentum kommt vor allem in Erbengemeinschaften und vertraglichen Partnerschaften vor